Ältere Auslaufrichtlinien für bestimmte Dienste

Wenn Google nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der aktuellen Version der Dienste einstellt, entweder durch Einstellung der Dienste oder durch ein Upgrade auf eine neuere Version, wird die aktuelle Version der Dienste eingestellt und zur eingestellten Version der Dienste. Google kündigt sie an, wenn die aktuelle Version der Dienste eingestellt wird. Obwohl diese Richtlinie für die Dienste gilt, wird Google wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die eingestellte Version der Dienste weiterhin zu betreiben und auf Probleme mit der eingestellten Version der Dienste zu reagieren, die von Google nach eigenem Ermessen als kritisch eingestuft werden.

Google behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der eingestellten Versionen der Dienste vollständig oder teilweise sofort und ohne Vorankündigung zu beenden.

  • Sie haben gegen eine Bestimmung der Bedingungen verstoßen oder sie haben sich in einer Weise gezeigt, die deutlich zeigt, dass Sie die Bestimmungen nicht einhalten möchten oder nicht.
  • Google ist gesetzlich dazu verpflichtet, z. B. aufgrund einer Änderung des Gesetzes über die Bereitstellung der eingestellten Version der Dienste.
  • Die eingestellte Version der Dienste beruht auf Daten oder Diensten, die von einem Drittanbieter bereitgestellt werden und die Beziehung zu diesem Partner (i) abgelaufen ist oder beendet wurde oder (ii) erfordert, dass Google die Daten oder Dienste über die verworfene Version der Dienste bereitstellt; oder
  • die Bereitstellung der eingestellten Version der Dienste nach Ansicht von Google in einem angemessenen Glauben eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen könnte; oder
  • die Bereitstellung der eingestellten Version der Dienste kann nach Ansicht von Google in Treu und Glauben ein Sicherheitsrisiko oder eine erhebliche technische Belastung darstellen.

Google arbeitet kontinuierlich an Innovationen, um Nutzern das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis zu bieten. Google kann zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Einstellung der aktuellen Version der Dienste oder dem Upgrade auf eine neue Version der Dienste im Rahmen dieser fortlaufenden Innovation bestimmte Funktionen oder Funktionalitäten der Dienste als „experimentell“ kennzeichnen. Diese Einstellungsrichtlinie gilt nicht für Funktionen, die als „experimentell“ gekennzeichnet sind.