Letzte Änderung: 23. Januar 2019 (vorherige Version)
Diese Vereinbarung für das Google Analytics-Einrichtungs-API-Programm („Vereinbarung“) wird zwischen Google LLC („Google“) und dem Rechtssubjekt, das diese Vereinbarung akzeptiert („Unternehmen“), getroffen. Diese Vereinbarung regelt die Teilnahme des Unternehmens am Google Analytics-Dienst („Google Analytics“) Provisioning API-Programm („Bereitstellungsprogramm“) und tritt an dem Datum in Kraft, an dem das Unternehmen die Vereinbarung akzeptiert hat (das „Datum des Inkrafttretens“).
1. Nutzerverwaltungsprogramm.
(a) Das Unternehmen bewirbt Google Analytics bei seinen aktuellen und potenziellen Kunden, deren Unternehmen in dem Gebiet ansässig ist („Kunden“), in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung und den Programmrichtlinien für die Google Analytics-Bereitstellungs-API, die unter https://developers.google.com/analytics/terms/branding-policy verfügbar sind (in der jeweils gültigen Fassung), bezeichnet die („Programmrichtlinien zur Bereitstellung von Myanmar, Südkorea, Kuba und andere Länder der Krim, Kuba, ausgenommen von China und Südkorea“) weltweit die Exportbestimmungen von Südkorea, Südkorea, Iran, ausgenommen von China, Kuba und anderen Ländern der Krim, Kuba und ausgenommen China. Google behält sich das Recht vor, das Gebiet zu reduzieren, wenn Google dies nach eigenem Ermessen aus rechtlichen oder Compliance-Gründen für notwendig erachtet.
(b) Für jegliche Werbung für Google Analytics durch das Unternehmen muss der Kunde sich bei Google Analytics in Übereinstimmung mit den geltenden Google Analytics-Nutzungsbedingungen unter https://www.google.com/analytics/terms (in der von Zeit zu Zeit geänderten Fassung der „Analytics-Nutzungsbedingungen“) registrieren.
(c) Ungeachtet des obigen Paragrafen 1(b) darf das Unternehmen für den Fall, dass das Unternehmen Inhaber und Betreiber einer Property und der entsprechenden Datenschutzerklärung ist („Vom Unternehmen verwaltete Property“), Google Analytics-Konten für diese vom Unternehmen verwalteten Properties („CCP-Konten“) erstellen, vorausgesetzt, dass (X) das Unternehmen ein neues Google Analytics-Konto und eine Google Marketing Platform Home-Organisation erstellt, für die die Analytics-Nutzungsbedingungen und alle anderen anwendbaren Nutzungsbedingungen (X1) in den Nutzungsbedingungen von Unternehmen (X) gelten. Je nach Anwendungsfall gelten alle Informationen, die vom Unternehmen beim Erstellen seines Kontos in Paragraf 1(c)(X) angegeben werden, auch für alle CCP-Konten des Unternehmens.
(d) Es ist dem Unternehmen untersagt, (i) Kunden Gebühren in Verbindung mit der Werbung für Google Analytics zu berechnen, (ii) auf das Google Analytics-Konto oder die Daten des Kunden zuzugreifen, es sei denn, das Unternehmen hat dazu die ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt, und (iii) Google Analytics bei einem Rechtssubjekt zu bewerben, das keinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet hat.
(e) Für den Fall, dass das Unternehmen ein CCP-Konto erstellt hat und es nicht mehr Inhaber und Kontrolle des mit einem CCP-Konto verbundenen Unternehmens ist und/oder nicht mehr kontrolliert, wer die Datenschutzerklärung des Unternehmens verwaltet, benachrichtigt das Unternehmen Google umgehend schriftlich und Google kann das CCP-Konto, das mit diesem vom Unternehmen kontrollierten Eigentum verknüpft ist, sofort kündigen.
(f) Google kann nicht verwendete CCP-Konten löschen (nach alleinigem Ermessen von Google).
(g) Das Unternehmen darf das Provisioning API nur für interne Anwendungsfälle verwenden; das Provisioning API darf nicht zum Erstellen öffentlich zugänglicher Anwendungen verwendet werden.
2. Markenkennzeichen
Jede Partei besitzt alle Rechte, Titel und Anteile an Markennamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos und Domainnamen, die sie gelegentlich sichert („Markenkennzeichen“). Vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung gewährt Google dem Unternehmen für die Dauer der Laufzeit eine nicht exklusive und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Anzeige der Markenkennzeichen von Google, die ausschließlich dem Zweck dient, den Verpflichtungen des Unternehmens aus dieser Vereinbarung nachzukommen. Das Unternehmen verpflichtet sich in Bezug auf jede Nutzung von Google-Markenkennzeichen durch das Unternehmen zur Einhaltung der jeweils aktuellen Richtlinien zur Nutzung von Google-Markenkennzeichen (https://www.google.com/permissions). Gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung gewährt das Unternehmen Google und seinen verbundenen Unternehmen für die Dauer der Laufzeit eine nicht exklusive und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Anzeige der Markenkennzeichen des Unternehmens, die ausschließlich dem Zweck dient, den Verpflichtungen von Google im Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen.
3. Einschränkungen.
Das Unternehmen verpflichtet sich nicht, (a) die vollständige und vollständige Darstellung einer Google-Webseite zu "framen", zu minimieren, zu entfernen oder anderweitig zu unterbinden, (b) durch Hyperlinks zu Webseiten auf der Google-Website ein neues Browserfenster zu öffnen, (c) den von Google entworfenen Google Analytics-Anmeldevorgang zu ändern, (d) Funktionen oder Funktionalitäten von Google Analytics als eine Art der Darstellung oder Darstellung von Google Analytics selbst in die Google-Produkte oder -Dienste zu integrieren (d) als Darstellung oder Darstellung von Google Analytics-Inhalten in die Google-Produkte oder -Dienste selbst einzubauen (d.
4. Laufzeit; Kündigung.
Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens bis zu ihrer Kündigung durch eine der Parteien („Laufzeit“). Google kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Haftung ergänzen, löschen oder ändern. Die geänderte Vereinbarung wird unter https://developers.google.com/analytics/terms/provisioning oder einer anderen von Google angegebenen URL veröffentlicht. Der Kunde sollte diese Vereinbarung regelmäßig prüfen. Die Änderungen an der Vereinbarung gelten nicht rückwirkend und treten sieben Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Änderungen, die für die neue Funktion spezifisch sind, oder Änderungen aus rechtlichen Gründen treten jedoch unmittelbar nach Benachrichtigung in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Benachrichtigung an die andere Partei kündigen. Bei Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung werden alle gewährten Lizenzen beendet und das Unternehmen stellt die Nutzung der Google-Markenkennzeichen unverzüglich ein. Die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 6 und 9 bleiben auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung in Kraft.
5. Vertraulichkeit; Öffentlichkeitsarbeit.
(a) Vertrauliche Informationen bezeichnet Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung offenlegt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den jeweiligen Umständen normalerweise als vertraulich gelten. Dies schließt keine Daten ein, die dem Empfänger bereits bekannt waren, die ohne Verschulden des Empfängers öffentlich werden, die vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden. (b) Keine der Parteien wird eine öffentliche Erklärung über die in dieser Vereinbarung vorgesehene Beziehung abgeben. Das Unternehmen darf die Bedingungen oder die Existenz eines nicht öffentlichen Aspekts des Bereitstellungsprogramms nicht gegenüber Dritten offenlegen (außer den professionellen Beratern des Unternehmens, die einer strengen Vertraulichkeitspflicht unterliegen oder dies für die Einhaltung von Gesetzen erforderlich ist). Zur Klarstellung: Die Existenz des Nutzerverwaltungsprogramms gilt als vertrauliche Informationen von Google.
6. Haftungsausschlüsse; Haftungsbeschränkung.
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, SIND DAS UNTERNEHMEN, GOOGLE UND DIE ZWEIGUNTERNEHMEN JEDES AUSSCHLUSS JEDER AUSSCHLUSS UND AUSSCHLIESSEN ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN, BEDINGUNGEN, NUTZUNGSBEDINGUNGEN, ZUSICHERUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN, EINSCHLIEẞLICH DIESER BESCHRÄNKUNG DER RECHTSVERLETZUNG, DER RECHTSTEILNAHME, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG WIRD DAS BEREITSTELLUNGSPROGRAMM „OHNE MÄNGELGEWÄHR“ UND AUF OPTION UND AUF RISIKO DES UNTERNEHMENS UND KUNDEN BEREITGESTELLT UND WEDER GOOGLE UND SEINE PARTNER GEWÄHRLEISTEN, GARANTIE FÜR ERGEBNISSE, BEDINGUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN VON GOOGLE. AUS DES VORAUSSETZUNGEN ÜBER DIE GESETZLICHEN VORAUSSETZUNGEN, VOR DEM VORAUSSETZUNGEN, ÜBER DIE GESETZLICHEN ODER GEGENSÄTZLICHEN RECHTS IN BEZUG AUF DIE UNTERSTÜTZUNG DER DIENSTE, (II) GEGEN PARAGRAF 5, UND (III) VOR
7. Haftungsfreistellung.
Das Unternehmen stellt Google, seine Vertreter, verbundenen Unternehmen und Lizenzgeber vor Forderungen oder Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus (a) der Teilnahme des Unternehmens am Bereitstellungsprogramm, (b) der Website(s) des Unternehmens, den Produkten und Diensten des Unternehmens, den Markenkennzeichen des Unternehmens und der Verwendung von Unternehmensinhalten durch Google oder seine verbundenen Unternehmen ergeben (vorausgesetzt, diese Verwendung entspricht den Anforderungen dieser Vereinbarung und (c) der Verletzung dieser Vereinbarung.)
8. Gewährleistungen:
Das Unternehmen gewährleistet, dass das Unternehmen (a) alle von Google bereitgestellten Informationen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Google-Markenkennzeichen) verwendet und alle Aktivitäten in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß geltendem Recht durchführt und (b) die URL für die von Google bereitgestellten Analytics-Nutzungsbedingungen in allen Werbeaktionen für Kunden klar und deutlich anzeigt. Für den Fall, dass das Unternehmen Google Analytics-Konten gemäß Paragraf 1(c) erstellt, versichert das Unternehmen, dass Unternehmen (X) Inhaber und Kontrolle der Properties ist (einschließlich ihrer Datenschutzerklärungen), auf denen das Unternehmen Google Analytics implementiert hat, und (Y) alle anwendbaren Datenschutzgesetze im Zusammenhang mit der Verwendung von Google Analytics in diesen Properties einhält und in der Lage ist, diese einzuhalten.
9. Verschiedenes
(a) Geltendes Recht. ALLE ANSPRÜCHE AUS ODER IN BEZUG AUF DIESE VEREINBARUNG UNTERLIEGEN KALIFORNISCHEM RECHT, MIT AUSNAHME DER KALIFORNISCHEN RECHTLICHEN REGELN, UND WERDEN AUSSCHLIESSLICH IN DEN GERICHTSSTAND
(b) Gesamte Vereinbarung: Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und ersetzt alle anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich dieses Vertragsinhalts. Beim Abschluss dieser Vereinbarung verlassen sich die Parteien ausschließlich auf die in dieser Vereinbarung enthaltenen ausdrücklichen Erklärungen.
(c) Mitteilungen. Alle Mitteilungen zur Kündigung oder zu Verletzungen müssen schriftlich an die Rechtsabteilung der anderen Partei gerichtet werden. Die E-Mail-Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com. Alle anderen Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und an den primären Kontakt der anderen Partei gerichtet sein. Mitteilungen gelten als eingegangen, sofern bzw. sobald sie mit einer schriftlichen oder automatischen Eingangsbestätigung oder mit einem elektronischen Protokoll bestätigt werden (je nach zutreffendem Fall).
(d) Kein Verzicht: Keine der Parteien wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nicht ausübt oder die Ausübung verzögert. Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung als nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen unbeschadet dieser Tatsache weiterhin wirksam.
(e) Abtretung; Kontrollwechsel. Das Unternehmen wird seine Rechte nicht abtreten oder auf andere Weise übertragen oder seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung übertragen, weder im Ganzen noch in Teilen. Jeder Versuch, dies zu tun, ist ungültig. Im Falle eines Kontrollwechsels bei einer Partei (z. B. durch einen Aktienkauf oder -verkauf, eine Fusion oder eine andere Unternehmenstransaktion): (i) setzt diese Partei die andere Partei innerhalb von 30 Tagen nach dem Kontrollwechsel schriftlich davon in Kenntnis und (ii) kann die andere Partei diese Vereinbarung zwischen dem Kontrollwechsel und 30 Tagen nach Erhalt dieser schriftlichen Benachrichtigung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(f) Keine begünstigten Dritten. Diese Vereinbarung gewährt Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.
(g) Keine Geschäftsbesorgung: Diese Vereinbarung begründet kein Agenturverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien.
(h) Salvatorische Klausel. Sollten Bedingungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Vereinbarung davon unberührt.
(i) Höhere Gewalt. Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.