Diese Softwarelizenzvereinbarung für das Gemini Code Assist-Plug-in („Vereinbarung“) zur Nutzung der Software (wie unten definiert) wird zwischen Google LLC („Google“) und Ihnen im Namen Ihrer Person und der von Ihnen vertretenen Organisation (falls zutreffend) („Lizenznehmer“) geschlossen. Wenn Sie im Namen einer Organisation akzeptieren, dürfen Sie diese Software nur installieren oder darauf zugreifen, wenn Sie autorisiert sind, diese zu vertreten.
Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am Tag in Kraft, an dem der Lizenznehmer die Software zum ersten Mal installiert oder darauf zugreift. Sie bleibt in Kraft, bis (a) Google diese Vereinbarung durch schriftliche Kündigung an die andere Partei (auch per E-Mail) kündigt oder (b) der Kunde die Vereinbarung kündigt, indem er die Software nicht mehr nutzt und die in Abschnitt 7 (Auswirkungen der Kündigung) genannten Verpflichtungen einhält.
Die Software
Allgemeines: Gemäß dieser Vereinbarung darf der Lizenznehmer die Gemini Code Assist-Softwareangebote von Google, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder über diese Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sowie die zugehörige Dokumentation (in dieser Vereinbarung zusammen als „Software“ bezeichnet) für die in dieser Vereinbarung beschriebenen eingeschränkten Zwecke verwenden.
Softwarelizenz Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Google dem Lizenznehmer eine nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und beschränkte Lizenz, die Software während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu kopieren und zu verwenden, einschließlich (i) für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers und (ii) zur Entwicklung von Materialien, sofern der Lizenznehmer keine Komponenten der Software verändert oder verteilt oder Komponenten der Software in die vom Lizenznehmer entwickelten Materialien einbezieht. Alle Materialien, die der Lizenznehmer mit der Software entwickelt, dürfen nicht gegen (A) anwendbares Recht, (B) die Rechte von Google oder Dritten oder (C) Google-Richtlinien verstoßen, über die Google den Lizenznehmer informiert. Der Lizenznehmer behält den Titel, das Eigentum und alle Rechte an allen Materialien, die er entwickelt.
Nutzungsbeschränkungen: Der Lizenznehmer darf und wird es Endnutzern oder Dritten, die sich in seiner Kontrolle befinden, nicht gestatten, (i) die Software zu kopieren (außer wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung beschrieben), zu ändern, abgeleitete Werke daraus zu erstellen, zu rekonstruieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu zerlegen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software zu extrahieren (außer insoweit, als eine solche Einschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht verboten ist); (ii) die Software zu unterlizenzieren, zu übertragen oder zu vertreiben; (iii) die Software im Rahmen eines kommerziellen Angebots zu verkaufen, weiterzuverkaufen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen; oder (iv) die Software (A) für Aktivitäten mit hohem Risiko oder (B) in einer Weise zu verwenden, die gegen Exportkontrollgesetze verstößt oder den Verstoß gegen diese Gesetze erleichtert.
Komponenten von Drittanbietern und Open Source-Komponenten Für Komponenten von Drittanbietern (einschließlich Open-Source-Software) und andere Open-Source-Komponenten der Software gelten möglicherweise separate Lizenzvereinbarungen. Falls eine Drittanbieterlizenz oder Open-Source-Lizenz ausdrücklich für eine Komponente der Software gilt, hat diese Lizenz Vorrang vor dieser Vereinbarung und regelt die Nutzung dieser Komponente durch den Lizenznehmer. Außerdem ist der Lizenznehmer möglicherweise verpflichtet, bestimmte Software von Drittanbietern zu erwerben und zu verwenden, um die Software zu nutzen.
Exportkontrollklassifizierung Die Software ist in den USA gemäß der ECCN 5D002 klassifiziert und gemäß den Anforderungen dieser Ausnahme generell für die Lizenzausnahme ENC in Teil 740.17(b)(1) qualifiziert.
Von der Software gesendete Informationen Die Software kann bestimmte Analysedaten (z. B. verwendete Funktionen, ausgeführte Aktionen und technische Informationen zum Gerät des Endnutzers) senden, sofern die in der Software verfügbaren Steuerelemente für den Lizenznehmer dies zulassen. Die Erhebung und Nutzung solcher Daten durch Google unterliegt der Datenschutzerklärung von Google, die unter https://policies.google.com/privacy abrufbar ist.
Eigentumsrechte; Feedback
Google und seine Lieferanten und Lizenzgeber sind Inhaber aller Rechte, Titel und Interessen an der Software. Alle Rechte, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden, sind Google vorbehalten. Google kann den Lizenznehmer auffordern, Google nach eigenem Ermessen Vorschläge und Feedback („Feedback“) zur Verfügung zu stellen. Dieses Feedback kann unter anderem Fehlerberichte, Feedback zur Dokumentation und mündliches Produktfeedback oder Antworten auf kurze schriftliche Fragebögen umfassen, die von Google von Zeit zu Zeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Lizenznehmer Feedback zur Software gibt, kann Google diese Informationen ohne Verpflichtung gegenüber dem Lizenznehmer verwenden. Der Lizenznehmer überträgt Google alle Rechte, Titel und Anteile an diesem Feedback. Sofern eine solche Übertragung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, erklärt sich der Kunde hiermit damit einverstanden, Google eine weltweit gültige, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung und Einbindung des Feedbacks in die Software zu erteilen. Der Kunde verzichtet auf das Recht, als Autor genannt zu werden. Google erklärt sich damit einverstanden, dass kein von Google verwendetes Feedback dem Lizenznehmer direkt zugeordnet wird.
Kein Support.
Google ist gemäß dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, technischen Support für die Software bereitzustellen (einschließlich standardmäßiger technischer Supportdienste für die Google Cloud Platform).
Haftungsfreistellung.
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, Google, seine Mitarbeiter, Agenten und Vertreter von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder andere Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung freizustellen.
Haftungsausschlüsse Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung gilt:
Die Software wird „wie besehen“ zur Verfügung gestellt. Google übernimmt in dem gesetzlich zulässigen Umfang keinerlei Gewährleistung für die Software (einschließlich SLAs), weder ausdrücklich noch implizit, gesetzlich noch anderweitig, einschließlich Gewährleistungen für die Nichtverletzung von Rechten Dritter oder die fehlerfreie oder unterbrechungsfreie Nutzung einer Komponente der Software.
Google haftet gemäß dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit der Software nicht für (i) entgangene Einnahmen oder indirekte, besondere, exemplarische oder Strafschadensersatzansprüche oder (ii) Beträge, die insgesamt 500 $übersteigen.
Die Nutzungsbedingungen der Google Cloud Platform (verfügbar unter https://cloud.google.com/terms/) und die Nutzungsbedingungen zur Datenverarbeitung und Sicherheitsbestimmungen (verfügbar unter https://cloud.google.com/terms/data-processing-terms) gelten nicht für eine Komponente der Software.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, den Lizenznehmer, sein Eigentum und seine Daten sowie Dritte vor allen Risiken zu schützen, die durch die Software entstehen.
Folgen der Kündigung. Nach Kündigung dieser Vereinbarung stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software ein und löscht die gesamte Software aus seinen Systemen. Die Abschnitte 2.b (Nutzungsbeschränkungen) und 3 (Eigentumsrechte; Feedback) bis 10 (Weitere Definitionen) bleiben von einer Beendigung dieser Vereinbarung unberührt.
Verbindliches Schiedsgerichtsverfahren
(a) SÄMTLICHE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STREITIGKEITEN BEZUGENDERWEIS AUF DIE AUSLEGUNG ODER AUSFÜHRUNG DER VEREINBARUNG („Streitigkeiten“), UNTERLIEGEN DEN GESETZEN DES BUNDESSTAATES KALIFORNIEN, USA, MIT AUSNAHME DER IN KALIFORNIEN GELTENDEN KOLLISIONSNORMEN.
(b) Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wird die Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen beigelegt, muss sie durch ein Schiedsgerichtsverfahren des International Center for Dispute Resolution der American Arbitration Association in Übereinstimmung mit ihren zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung geltenden Expedited Commercial Rules („Regeln“) beigelegt werden.
(c) Die Parteien wählen gemeinsam einen Schlichter aus. Das Schiedsgerichtsverfahren wird auf Englisch in Santa Clara County, Kalifornien, USA, durchgeführt.
(d) Jede Partei kann jedes zuständige Gericht anrufen, um einen Unterlassungsanspruch zum Schutz ihrer Rechte bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens zu erwirken. Der Schlichter kann in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsmitteln und Einschränkungen eine Billigkeits- oder Unterlassungsverfügung aussprechen.
(e) Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen in Paragraf (g) kann jede Partei jedes zuständige Gericht um eine Anordnung bitten, die zum Schutz ihrer Rechte oder ihres Eigentums erforderlich ist. Dieser Antrag gilt nicht als Verstoß gegen oder Verzicht auf dieses anwendbare Recht und diesen Abschnitt zum Schiedsverfahren und hat keine Auswirkungen auf die Befugnisse des Schiedsrichters, einschließlich der Befugnis, die gerichtliche Entscheidung zu überprüfen. Die Parteien legen fest, dass die Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien, USA, für die Erteilung von Anordnungen nach diesem Absatz (e) zuständig sind.
(f) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. Seine Vollstreckung kann vor jedem zuständigen Gericht beantragt werden, auch vor jedem Gericht, das für eine der Parteien oder ihr Vermögen zuständig ist.
(g) Jedes Schiedsgerichtsverfahren, das gemäß diesem Abschnitt durchgeführt wird, gilt als vertrauliche Information, einschließlich (i) des Vorhandenseins des Schiedsgerichtsverfahrens, (ii) aller während des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten Informationen und (iii) aller mündlichen Mitteilungen oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Es darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Parteien können die in diesem Unterabschnitt (g) beschriebenen Informationen auch an ein zuständiges Gericht weitergeben, wenn dies für die Einreichung einer Verfügung gemäß Unterabschnitt (e) oder die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist. Die Parteien müssen jedoch beantragen, dass diese Gerichtsverfahren „in camera“ (in nicht öffentlicher Sitzung) durchgeführt werden.
(h) Die Parteien zahlen die Vergütung des Schlichters, die Vergütung und Auslagen der vom Schlichter ernannten Sachverständigen sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichtsstelle gemäß den Regeln. In seiner endgültigen Entscheidung bestimmt der Schlichter, ob die nicht obsiegende Partei den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag für diese Vergütungen zurückerstatten muss.
(i) Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten, unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Schlichters über die Anfechtung.
Sonstiges
Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten Rechte behält sich jede Partei alle Rechte vor, die sie unabhängig von dieser Vereinbarung hätte. Alle rechtlichen Hinweise müssen in englischer Sprache und in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) an den primären Kontakt der anderen Partei gesendet werden (im Fall von Google ist dies legal-notices@google.com). Keine Partei darf diese Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten. Jegliche Änderungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und ersetzt alle anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich dieses Vertragsinhalts. Die Verwendung des Wortes „einschließlich“ in dieser Vereinbarung bedeutet „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“.
Weitere Definitionen
„Endnutzer“ bezeichnet, sofern der Lizenznehmer eine Organisation ist, eine natürliche Person, der der Lizenznehmer die Nutzung der Software gestattet.
„Ausfuhrkontrollgesetze“ bezeichnet alle anwendbaren Gesetze und Verordnungen zur Ausfuhr- und Wiederausfuhrkontrolle, einschließlich (a) Handels- und Wirtschaftssanktionen des Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums und (b) der International Traffic in Arms Regulations des US-Außenministeriums, ausgenommen die Export Administration Regulations („EAR“) des US-Handelsministeriums.
Aktivitäten mit hohem Risiko bezeichnet Aktivitäten, bei denen die Nutzung oder ein Ausfall der Software zu Todesfällen, Verletzungen oder Umweltschäden führen könnte, z. B. der Betrieb von Kernenergieanlagen, Flugsicherungssystemen, lebenserhaltenden Systemen oder Waffen.